Jagdgenossenschaft Lambrechtshagen
Der Jagdvorsteher
Versammlung der Jagdgenossenschaft Lambrechtshagen
Am Donnerstag, 28. Oktober 2021 findet um 18:00 Uhr im Gemeindezentrum Lambrechtshagen, Allershäger Straße 1 a, 18069 Lambrechtshagen die Versammlung der Jagdgenossenschaft Lambrechtshagen statt, zu der ich hiermit einlade.
Tagesordnung:
- Begrüßung durch den Bürgermeister als Notjagdvorstand, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit
- Bericht des Jagdvorstehers
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss der Satzung der Jagdgenossenschaft
- Wahl des Vorstandes der Jagdgenossenschaft
- Anfragen und Informationen
Der Jagdgenossenschaft gehören die Eigentümer der Grundflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, an (Jagdgenossen).
In der Versammlung kann sich eine natürliche Person, die Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, oder durch ihren oder seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossen schriftlich zu erteilen. Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretener Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.
Lambrechtshagen, 14.10.2021
Holger Kutschke
Bürgermeister
Entwurf einer Satzung der Jagdgenossenschaft Lambrechtshagen
§ 1 Name und Sitz
Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Lambrechtshagen führt den Namen „Jagdgenossenschaft Lambrechtshagen“.
Sie hat ihren Sitz in Lambrechtshagen, Landkreis Rostock, und ist gemäß § 8 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 2 Jagdgenossen und Genossenschaftskataster
(1) Der Jagdgenossenschaft gehören die Eigentümer der Grundflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, an (Jagdgenossen).
(2) Die zur Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücke sowie ihre Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster, das auf Grund des vom Katasteramt geführten Liegenschaftskatasters oder anderer Eigentumsnachweise geführt wird, aufgeführt. Dabei sind auf Grund von Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen dem Jagdvorstand durch den Erwerber nachzuweisen.
§ 3 Aufgaben der Jagdgenossenschaft
Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben; sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen auf Grundlage des Bundes- und des Landesjagdgesetzes zu nutzen.
§ 4 Organe der Jagdgenossenschaft
Organe der Jagdgenossenschaft sind die Versammlung der Jagdgenossen und der Jagdvorstand.
§ 5 Versammlung der Jagdgenossen
(1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine Versammlung der Jagdgenossen statt. Auf Verlangen von mehr als einem Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen ist sie innerhalb von drei Monaten einzuberufen.
(2) Versammlungen der Jagdgenossen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch öffentliche Bekanntmachung in der Gemeinde Lambrechtshagen entsprechend deren Hauptsatzung einzuberufen.
(3) In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, oder durch seinen Ehegatten, seinen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossen schriftlich zu erteilen.
(4) Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
(5) Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretener Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.
(6) Ein Jagdgenosse darf nicht bei Angelegenheiten mitwirken oder während einer Beratung oder Entscheidung anwesend sein, wenn die Entscheidung ihm selbst oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner einen Vor- oder Nachteil bringen kann.
§ 6 Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen
(1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit). Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit Handzeichen. Widerspricht ein Jagdgenosse dieser Verfahrensweise, erfolgt die Stimmabgabe durch Stimmzettel.
(2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt über:
- a) die Satzung und ihre Änderungen,
- b) die Art der Jagdnutzung wie:
– die Verpachtung, unter Berücksichtigung, dass die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen sowie der jagdpachtfähigen Personen, deren Hauptwohnung nicht weiter als 50 Kilometer vom Jagdbezirk liegt, beschränkt werden kann (§ 10 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und § 8 Abs. 5 des Landesjagdgesetzes),
– die Jagdausübung durch angestellte Jäger oder
– das Ruhen der Jagd,
- c) bei Verpachtung über die Art, die Pachtbedingungen, die Erteilung des Zuschlages, die Änderung und Verlängerung des Pachtvertrages sowie über Unterverpachtungen,
- d) die Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung,
- e) die Erhebung und Verwendung von Umlagen, die die Jagdgenossen erbringen,
- f) die Einstellung von Personal,
- g) die Festsetzung von Entschädigungen und deren Höhe,
- h) den Haushaltsplan,
- i) die Rechnungsprüfung und die Entlastungserteilung.
Die Versammlung der Jagdgenossen darf die Entscheidung hierüber nicht auf den Jagdvorstand übertragen.
(3) Über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Jagdgenossen für die Beschlussfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die Niederschrift ist vom Jagdvorstand zu unterzeichnen. Innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Jagdvorstand der Jagdbehörde eine Kopie der Niederschrift zu übersenden.
§ 7 Jagdvorstand
(1) Der Jagdvorstand wird von der Versammlung der Jagdgenossen gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit) gewählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit Handzeichen. Widerspricht ein Jagdgenosse dieser Verfahrensweise, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter. Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre, wobei er bis zur Beschlussfassung über den neuen Jagdvorstand, höchstens jedoch bis sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit, im Amt bleibt.
(3) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist es unverzüglich durch die Versammlung der Jagdgenossen nach zu besetzen.
(4) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre notwendigen und nachgewiesenen Auslagen entsprechend § 6 Buchstabe g Ersatz von der Jagdgenossenschaft.
(5) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
(6) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.
(7) Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei einer Angelegenheit der Jagdgenossenschaft beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten bis zu dritten oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer vom ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen Vor- oder Nachteil bringen kann. In diesem Fall ist das Mitglied des Jagdvorstandes nicht stimmberechtigt.
§ 8 Aufgaben des Jagdvorstandes
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten. An die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist er gebunden.
(2) Der Jagdvorstand hat neben den in Absatz 1 aufgeführten, folgende Aufgaben zu erfüllen:
- a) Führen der Stimmliste,
- b) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,
- c) Beurkunden und Ausführen der Mitgliederbeschlüsse,
- d) Führen der Kassengeschäfte,
- e) Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung sowie des Verteilungsplanes,
- f) Führen der Beitragsliste,
- g) Beaufsichtigung der Angestellten, Berufsjäger, Jagdaufseher und Überwachung der Einrichtungen,
- h) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen,
- i) Führen des Genossenschaftskatasters.
(3) In Angelegenheiten, die nach Maßgabe des § 6 der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, kann, wenn die Erledigung keinen Aufschub duldet und keine Rechte Dritter entstehen, der Jagdvorstand entscheiden. Er muss unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.
(4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von diesem zu unterzeichnen. Innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung hat der Jagdvorstand der Jagdbehörde eine Kopie der Niederschrift zu übermitteln.
§ 9 Umlagen und Nutzen
(1) Die von den Jagdgenossen zu erhebenden Umlagen sowie die Auszahlungen aus den Nutzungen ergeben sich entsprechend des jeweiligen Flächenanteils der Jagdgenossen. Zur Feststellung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf, die beim Jagdvorsteher zwei Wochen lang zur Einsichtnahme der Jagdgenossen auszulegen sind. Für die Bekanntmachung der Auslegung gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(2) Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss entsprechend § 11 Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
(3) Jagdgenossen, die dem Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht zugestimmt haben, sind in der Niederschrift aufzuführen.
§ 10 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Jagdjahr (1. April bis 31. März).
§ 11 Bekanntmachungen
Die für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen werden durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde entsprechend deren Hauptsatzung vorgenommen.
Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom 28.10.2021, in der …………………………. Jagdgenossen mit einer Grundfläche von …………………………………. Hektar vertreten waren, beschlossen worden.
Lambrechtshagen, den 28.10.2021
Der Jagdvorsteher ……………………………………………………..
Der stellvertretende Jagdvorsteher ……………………………………………………..
Der Schriftführer ……………………………………………………..
Der Kassenverwalter ………………………………………………….